Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
(§35a EStG)

Mit dem am 3. November 2006 geänderten „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ wurde auch der §35a des Einkommensteuergesetzes erweitert. Seitdem können Beträge für sogenannte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Diese Abzugsmöglichkeit können auch Mieter einer Wohnung in Anspruch nehmen.

Auf Wunsch und Ihren Angaben weisen wir die entsprechenden Beträge, unter Berücksichtigung Ihrer Ausweisbarkeit gemäß Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 09.11.2016, in der von uns erstellten Heiz- und Betriebskostenabrechnung separat aus.