Geänderte Eichgesetzgebung

11/2014

Ab dem 1. Januar 2015 muss jeder neu eingebaute oder ausgetauschte Wasser- und/oder Wärmemengenzähler innerhalb von 6 Wochen an das Eichamt gemeldet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindug mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Zuständig für die Meldung ist grundsätzlich der Verwender des Messgerätes. In Rechtskreisen ist noch nicht abschließend geklärt worden, ob wir, als Ersteller der Heiz- und Wasserrechnung, ebenfalls Verwender sein könnten. Wir haben uns daher entschlossen, dass wir für jedes Messgerät, das dem Eichgesetz unterliegt, und von uns eingebaut wird, eine Meldung für unseren Kunden durchführen werden. Sie erhalten eine Kopie der Meldung zusammen mit unserer Rechnung für diesen erweiterten Service. Die Meldungen, sowie die Eingangsbestätigung des Eichamts werden bei uns für Sie elektronisch archiviert.

Auf Grund der rechtlich noch nicht eindeutig geklärten Frage, wer als Verwender anzusehen ist, bitten wir um Verständnis, dass wir keinen Zähleraustausch ohne diese dazugehörige Meldung durchführen werden!

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns bitte an.

Kosten für Rauchwarnmelder umlagefähig?

10/2014

Ob die Miete von Rauchwarnmeldern auf die Mieter umlagefähig ist, ist leider nicht abschließend geregelt.

Das Landgericht Magdeburg hat am 27.09.2011 entschieden (AZ 1 S 171/11), dass die Kosten der Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern zu umlagefähigen Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrkV gehören.

Wir empfehlen Ihnen, grundsätzlich die Maßnahme (Anschaffung und Miete) anzukündigen und auch in die jeweiligen Mietverträge aufzunehmen. Hier sollten die „Kosten für Miete von Rauchwarnmelder“ als sonstige Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrkV aufgenommen werden.

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Einbau Rauchwarnmelder bis 31.12.2014

04/2014

Der Landtag von Baden-Württemberg hat in der Sitzung am 10.07.2013 die Gesetzesänderung der Landesbauordnung beschlossen. Damit gilt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes:

  • Neubauten müssen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
  • Bestehende Wohnungen und sog. Sondergebäude müssen bis zum 31.12.2014 mit Rauchwarnmeldern nach-/ausgerüstet werden.
  • Die Pflicht besteht für Miet- und Eigentumswohnungen, Pflegeheimen, Krankenhäuser und Beherbergungsbetriebe, z.B. Hotels.
  • Ausgerüstet werden müssen Schlafräume, Gästezimmer, Kinderzimmer sowie Rettungswege innerhalb der Wohnungen, z.B. Flure.
  • Zuständig für die Ausstattung ist der Eigentümer

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