Geänderte Eichgesetzgebung

04/2016

Die seit dem 1. Januar 2015 geänderte Eichgesetzgebung wurde im April 2016 angepasst. Die Meldung jedes Messgeräts an das Eichamt wurde gestrichen, dafür wurden die Messdienstleister verpflichtet, die Daten der in ihrem Bestand befindlichen Messgeräte zu pflegen und auf Anforderung dem jeweiligen Eichamt zur Verfügung zu stellen. Daher sind wir auf Ihre Mithilfe bei der Erfassung und Pflege der in Ihrem Objekt installierten eichpflichtigen Messgeräte angewiesen.

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Umlagefähigkeit von Kosten für RauchwarnmelderAz. 1 S 198/15

03/2016

Ob die Mietkosten von Rauchwarnmeldern auf die Mieter umgelegt werden dürfen, ist nicht abschließend geregelt.

Das Landgericht Magdeburg hat am 27.09.2011 entschieden (AZ 1 S 171/11), dass die Kosten der Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern zu umlagefähigen Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrkV gehören.

Dem gegenüber steht ein Urteil des Landgerichts Hagen vom 04.03.2016 (Az. 1 S 198/15), wonach die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern keine umlegbaren Betriebskosten sind, weil diese Kosten an die Stelle von Anschaffungskosten treten. Anschaffungskosten, beispielsweise der Kaufpreis, sind einmalige Kosten und keine regelmäßig anfallenden Kosten.

Da es bisher noch kein abschließendes (Grundsatz-)Urteil zu diesem Thema vom Bundesgerichtshof gibt, empfehlen wir Ihnen grundsätzlich die Maßnahme (Anschaffung und Miete) anzukündigen und auch in die jeweiligen Mietverträge aufzunehmen. Hier sollten die „Kosten für Miete von Rauchwarnmelder“ als sonstige Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrkV aufgenommen werden.

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